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“Rathausvorplatz”: Alkoholkonsum und Fahrradfahren verboten

22. Juli 2019
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Rathausvorplatz Wedding22.7.2019 Nach mehr als zwei Jah­ren Ver­wal­tungs­ver­fah­ren ist die “Platz­ord­nung Mül­lerstra­ße 147, 149” durch einen Bezirks­amts­be­schluss vom 2. April 2019 in Kraft gesetzt. Dar­in sind auf dem Platz acht Ver­hal­tens­wei­sen “ins­be­son­de­re unter­sagt”, dar­un­ter Alko­hol zu kon­su­mie­ren und Fahr­rad zu fahren. 

“Mül­lerstra­ße 147, 149” meint dabei den gesam­ten Bereich des Plat­zes am “Eli­se-und-Otto-Ham­pel-Weg” ein­schließ­lich des Weges selbst, wie auf der bei­gefüg­ten Kar­te deut­lich wird. Oft wird er auch “Rat­haus­platz” oder “Rat­haus­vor­platz” genannt, einen eigen­stän­di­gen Namen bil­ligt ihm der Bezirk aber nicht zu, obwohl nicht nur die Stadt­teil­ver­tre­tung mensch.müller lan­ge Zeit ein­dring­lich gefor­dert hat­te, den gan­zen Platz nach dem Wed­din­ger Arbei­ter­ehe­paar zu benen­nen, das wegen sei­ner zivi­len Wider­stands­ak­tio­nen gegen die Nazis hin­ge­rich­tet wor­den war.

Die neue Platz­ord­nung ermäch­tigt auch das Sicher­heits­per­so­nal des “Job­cen­ter Leo­pold­platz”, auf dem gesam­ten Bereich das Haus­recht aus­zu­üben, also auch auf Platz­tei­len, die dem Bezirk Mit­te unter­ste­hen, genau­er gesagt drei unter­schied­li­chen Ver­wal­tungs­ein­hei­ten des Bezirks: dem Stra­ßen- und Grün­flä­chen­amt, der Ser­vice­ein­heit Faci­li­ty-Manage­ment und dem Amt für Wei­ter­bil­dung und Kul­tur, was die Ver­wal­tungs­ver­fah­ren extrem zeit­auf­wän­dig macht. Der pri­va­te Sicher­heits­dienst des Job­cen­ters soll jetzt also dafür sor­gen, dass die Platz­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den und darf dazu gege­be­nen­falls auch Platz­ver­wei­se aussprechen.

Die­ser Job wird schwie­rig. Denn mit­ten auf dem Platz ste­hen ja auch die Fahr­rad­bü­gel der Schil­ler-Biblio­thek. Zudem wird die direk­te Ver­bin­dung zwi­schen der Haupt­ge­schäfts­stra­ße und der Beuth-Hoch­schu­le von vie­len Rad­fah­re­rin­nen und Rad­fah­rern befah­ren, die damit das Kopf­stein­pflas­ter der Ost­ender Stra­ße oder den viel zu engen Rad­weg der ver­kehrs­rei­chen Luxem­bur­ger Stra­ße umge­hen. Im Ver­kehrs­kon­zept für den Brüs­se­ler Kiez, das im Jahr 2017 unter reger Bür­ger­be­tei­li­gung erar­bei­tet wur­de, wird sogar vor­ge­schla­gen, auf dem Eli­se-und-Otto-Ham­pel-Weg eine bezirk­li­che Rad­rou­te ein­zu­rich­ten. Man darf also getrost erwar­ten, dass kaum ein Fahr­rad­fah­rer sich an die Platz­ord­nung hal­ten wird: Die wird dann auch in ihren ande­ren Inhal­ten obsolet.

Autor: Chris­tof Schaffelder

Die­ser Text erschien zuerst in der Aus­ga­be Juli/August 2019 der “Ecke Mül­lerstra­ße

Hier die Platzordnung im Wortlaut:

Wir möch­ten, dass sich alle unse­re Besucher/innen auf dem Platz sicher und wohl­füh­len. Um allen Besucher/innen den Auf­ent­halt auf dem Platz so ange­nehm wie mög­lich zu gestal­ten, wur­de die­se Platz­ord­nung erlassen.

§ 1 Gel­tungs­be­reich: Die­se Platz­ord­nung fin­det Anwen­dung auf allen öffent­lich zugäng­li­chen Flä­chen der Mül­lerstra­ße 147, 149.

§ 2 Haus­recht: Das Haus­recht obliegt dem Land Ber­lin ver­tre­ten durch die BIM Ber­li­ner Immo­bi­li­en­ma­nage­ment GmbH, ver­tre­ten durch deren jeweils ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Geschäfts­füh­rer und das Bezirks­amt Mit­te von Ber­lin sowie den von die­sen mit der Aus­übung des Haus­rechts Beauf­trag­ten, ins­be­son­de­re dem Sicher­heits­per­so­nal der von der BIM Ber­li­ner Immo­bi­li­en­ma­nage­ment GmbH beauf­trag­ten Firmen.

§ 3 Ver­hal­ten im öffent­lich zugäng­li­chen Bereich: Besucher/innen haben sich beim Auf­ent­halt auf dem Platz so zu ver­hal­ten, wie es die Sicher­heit und Ord­nung, ihre eige­ne Sicher­heit und die Rück­sicht auf ande­re Per­so­nen gebie­ten. Besucher/innen ist es daher ins­be­son­de­re unter­sagt: 1. Abfäl­le (einschl. Ziga­ret­ten und Kau­gum­mis) außer­halb der Abfall­be­häl­ter weg­zu­wer­fen, sons­ti­ge Ver­un­rei­ni­gun­gen – auch uri­nie­ren – im Gel­tungs­be­reich zu hinterlassen,2. Alko­hol im Gel­tungs­be­reich die­ser Platz­ord­nung zu konsumieren,3. Betäu­bungs­mit­tel mit sich zu füh­ren bzw. mit die­sen zu han­deln oder die­se zu konsumieren,4. Stra­ßen­han­del zu betreiben,5. Fahr­rad zu fahren,6. Hun­de frei lau­fen zu lassen,7. im Gel­tungs­be­reich zu näch­ti­gen oder zu bet­teln. 8.Veranstaltungen und Ver­samm­lun­gen bedür­fen einer Son­der­ge­neh­mi­gung durch das Land Berlin.

§ 4 Ver­stö­ße gegen die Platz­ord­nung: Ver­stö­ße gegen die­se Platz­ord­nung kön­nen zu Platz­ver­weis, Platz- bzw. Betre­tungs­ver­bot, Straf­ver­fol­gung und Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen führen

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Gastautor

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1 Comment Leave a Reply

  1. Mich wür­de interessieren,ob es ähn­li­che “Ver­ord­nun­gen “auf ande­ren Plät­zen gibt?Ich füh­le mich jeden­falls sehr! wert­ge­schätzt durch die­se Hinweise,würden die “Benut­zer “des­Plst­zes sel­ber nie dar­auf kom­men und ich füh­le mich nun viel siche­rer .Super! Vie­len Dank auch noch­mal für den “aus­ge­zeich­ne­ten Lesegarten”!

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