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Über die bundesdeutsche Regelung zur assistierten Sterbehilfe:
Die Würde steht über dem Leben

23. November 2025
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Die Freitodbegleitung geht soeben durch die Medien, denn ein sehr prominentes Künstlerinnenpaar, Alice und Ellen Kessler (1936 bis 2025), hat sich dafür von der DGHS (Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben) Assistenz eingeholt und sich dafür bedankt. Damit rückt wieder einmal die begleitete Sterbehilfe, wie in Deutschland gestattet in die Öffentlichkeit.

Bekannt ist, wie Gebrechlichkeiten sozial auswachsen und wie schlimm und bedrückend Krankheitsverläufe, Verluste von Freundschaften, Einsamkeit, Immobilität und Verlassenheit werden können.

In Deutschland wurde im Jahr 2020 durch das Bundesverfassungsgericht nach neuer Rechtsprechung aus Februar 2020 der assistierte Suizid, der nunmehr nach § 217 Absatz 2 StGB straffrei bleibt, wenn nicht geschäftsmäßig bei der Sterbehilfe gehandelt wird (§ 217 Absatz 1 StGB), gestattet. Die aktive Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, ist nach § 216 StGB verboten. Unabhängig von jedweder Vorgabe wie Alter, Krankheit oder Unheilbarkeit ist es in Deutschland nunmehr gestattet, assistiert durch Dritte nach einer Prüfung der freiverantwortlichen Entscheidung eines Sterbewilligen aus dem Leben zu gehen.

Ist Sterbehilfe eine Lösung für unerträgliches Leid? Wie wird das praktiziert? Ich befragte die DGHS, einen derjenigen Organisationen, die sich damit professionell nach hohen Standards und sich seit 45 Jahren mit diesem Thema und der Aufgabe befasst. Und ich befragte zwei etwa 80-jährige Mitbürger aus dem Wedding zu ihrer Haltung zu dieser schwer wiegenden Lebensfrage.

Viele Menschen möchten lange leben, aber nicht alt werden – jedenfalls nicht mit schweren Einschränkungen. Der Tod ist gewiss, der Weg dorthin hingegen ungewiss. Alter kann mit Krankheit, Einsamkeit, Immobilität und dem Verlust vertrauter Beziehungen verbunden sein – Erfahrungen, die viele belasten.

In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht 2020 entschieden, dass ein selbstbestimmtes Sterben grundsätzlich erlaubt ist. Der assistierte Suizid bleibt nach § 217 Abs. 2 StGB straflos, solange die Sterbehilfe nicht geschäftsmäßig erfolgt. Aktive Sterbehilfe – also die Tötung auf Verlangen – ist weiterhin nach § 216 StGB verboten. Unabhängig von Alter, Krankheit oder Diagnose darf eine Person heute in Deutschland mit Unterstützung Dritter aus dem Leben scheiden, sofern die Entscheidung nachweislich freiverantwortlich getroffen wurde.

Im Fokus dieses Beitrags steht ausschließlich die rechtlich zulässige unterstützte Sterbehilfe. Die übrigen Formen sind:
passiv (Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, etwa durch eine Patientenverfügung),
indirekt (Schmerzlinderung, die einen früheren Tod in Kauf nimmt),
aktiv (in Deutschland verboten).

2024 wurden in Deutschland knapp 10.400 Suizide registriert. Demgegenüber standen 977 assistierte Sterbehilfen – ein geringer Anteil, aber mit steigender Tendenz. Die DGHS hat seit 2020 rund 2.000 Menschen begleitet, überwiegend Hochbetagte.

Zwei ältere Weddinger, die ich befragt habe, äußern sich so:
Sofia (80): „Ja, um einen Umzug ins Pflegeheim zu verhindern. Es kommt auf die Krankheit an.“
R. Sch. (82): „Zur Selbstbestimmung gehört auch die Entscheidung über das Lebensende, wenn keinerlei Teilhabe mehr möglich ist.“

Interview mit Frau Wetzel von der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS)

Wie lange schon befasst sich die DGHS mit der Sterbehilfe und falls ja, welchen Beitrag haben Sie zur Reform von Februar 2020 geleistet? Entspricht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu den Einstellungen der DGHS?

Die DGHS begrüßt die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Kriterien und die Klarstellung, dass es ein Grundrecht des Menschen ist, über das eigene Leben zu verfügen. Zudem sagte das Gericht, dass Hilfe von Dritten dazu zugänglich sein muss, sofern die Entscheidung zu sterben wirklich freiverantwortlich getroffen wurde. Allerdings kann diese Hilfe nicht erzwungen werden, Ärzte oder Vereine nicht dazu verpflichtet werden.

Seit ihrer Gründung im Jahr 1980, also seit 45 Jahren, befasst sich die DGHS damit, das Thema Selbstbestimmung am Lebensende in die Öffentlichkeit und an die Entscheidungsträger in Politik und Gesellschaft heranzutragen. Es gab immer mal wieder Rückschläge, aber auch Erfolge wie die Schaffung des Patientenverfügungsgesetzes im BGB im Jahr 2009.

„Letzte Hilfe“ ist ein Begriff, der neuerdings immer weitere Kreise zieht. Was konnten Sie hierzu beigetragen?

Mit einer sehr sichtbaren Kampagne „Letzte Hilfe“ seit 2014. Weiterhin mit der Präsenz unseres heutigen Präsidenten RA Prof. Roßbruch als Prozessbevollmächtigtem einer klagenden Gruppe im Gerichtssaal in Karlsruhe hat die DGHS einen wichtigen Beitrag geleistet.

In Karlsruhe hatten übrigens auch Ärzte, Medizinrechtler und Betroffene Verfassungsbeschwerden eingelegt.

Zwei zu diesem Thema befragte alte Menschen aus dem Wedding sagen dazu: Sofia (80): „Man schadet doch niemandem damit. Vielmehr kann man unerträgliches Leiden abkürzen.“

Und R. Sch. (82) spricht sich so aus: „Zu einem humanistisch geprägten Menschenbild gehört meiner Meinung nach auch die Selbstbestimmung über das Lebensende, vor allem wenn einem Menschen durch Krankheit keinerlei Aktivitäts-, Beteiligungs- oder Konsummöglichkeiten mehr übrig bleiben. In jedem Falle sollte gesichert sein, dass das Lebensende von dem Menschen selbst gewünscht wird.“

Wie wird heute der Begriff der Freiverantwortlichkeit praxisorientiert verstanden und sollte dies juristisch noch nachgebessert werden? Wie langwierig ist der Weg der Anerkennung und wie schwierig für die Patientinnen und Patienten?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.02.2020 klargestellt, was unter „Freiverantwortlichkeit“ zu verstehen ist. Sie bedeutet, dass der Wunsch nach einem Freitod tatsächlich aus freiem, eigenem Willen heraus entsteht.

Das bedeutet:

  • dass keine Zweifel an der Urteils- und Entscheidungsfähigkeit bestehen.
  • dass der Sterbeentschluss eigenständig, also unbeeinflusst von Dritten, gefasst wurde.
  • dass der Sterbewunsch ernsthaft und konstant ist.
  • dass Überlegungen zu Alternativen zum Freitod angestellt wurden (Wohlerwogenheit).
  • und dass keine akute psychische Störung oder fortgeschrittene Demenz, die die Freiverantwortlichkeit beeinträchtigen, vorliegt.

Zunächst prüft die Geschäftsstelle der DGHS alle eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und formale Voraussetzungen sowie Freiverantwortlichkeit, s.o.. Nach der Vermittlung liegt die Entscheidung bei den zwei unabhängigen Freitodbegleitenden der DGHS. Beide prüfen unabhängig voneinander, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Freiverantwortlichkeit gegeben ist. Nur wenn beide zustimmen, kann die Freitodbegleitung stattfinden.

Ist es zutreffend, dass diese assisitierte Sterbehilfe vorwiegend in der Privatwohnung des Sterbewilligen ausgeführt wird?

Ja, das ist bei der DGHS und bei anderen Vereinen so üblich.

Es entspricht auch dem Wunsch unserer Mitglieder, zuhause in ihrer gewohnten Umgebung ihren letzten Atemzug zu tun. Vor 2020 war es ja eher so, dass die Menschen z. B. in die Schweiz fahren mussten. Wir sind sehr froh, dass wir es ermöglichen können, dass die Menschen heutzutage nicht mehr woanders hin müssen.

Wie kompliziert ist die Selbstbestimmtheit bei psychischen Störungen zu bestimmen, wenn es um die freiverantwortliche Entscheidung geht?

Das Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Sterben gilt zunächst für jeden Menschen. Der subjektiv empfundene Leidensdruck durch eine langwierige und chronische psychische Erkrankung kann sehr hoch sein. In der Regel verlangt dann die DGHS bei dieser Gruppe die Beibringung eines fachärztlichen Attests bezüglich der Freiverantwortlichkeit. Zugleich wird immer zu Behandlungsalternativen beraten. Bei Vorliegen einer akuten psychischen Störung, bei der ein Todeswunsch zum Krankheitsbild gehört, oder temporären Krisen wie etwa Liebeskummer ist eine Freitodbegleitung ausgeschlossen. Wenn Zweifel an der Freiverantwortlichkeit, zum Beispiel aufgrund einer akuten psychischen Störung oder einer fortgeschrittenen Demenz, nicht ausgeräumt werden konnten, wird der Antrag von den Freitodbegleitenden abgelehnt.

Die von mir befragten Älteren sagen dazu: Sofia (80) „Nein, es ist nicht gerecht. Seelische Krankheiten können ebenso quälend sein wie körperliche. Abgesehen davon: Nicht jeder psychisch Kranke wünscht sich zu sterben.“ Und R. Sch. (82): „Das finde ich nicht gerecht:  Dass psychische Krankheiten in jedem Fall in ihrem Krankheitsbild Todeswünsche beinhalten, finde ich einseitig.“

Schüchtert die Anforderung der Selbstbestimmtheit nicht viele Menschen ein, die ein hohes psychisches Leidenspotential im Alter haben? Wie vielen an psychischen Erkrankungen leidende Menschen kann man die nur mangelnde Selbstbestimmtheit zusprechen? Haben Sie dazu Erfahrungswerte oder statistische Schätzungen?

Bei den Freitodbegleitungen, die von der DGHS an Ärzte/Juristen vermittelt werden, macht die Alterskohorte der 80- bis 90-Jährgen die größte Gruppe aus, dann folgen die 70- bis 80-Jährigen. In der Regel erleben wir Menschen, die sich sehr lange und sehr bewusst mit der Option des selbstbestimmten Sterbens befasst haben. Sei es, ob durch eine Nichtweiterbehandlung im Ernstfall, die sich mit einer Patientenverfügung gut durchsetzen lässt, oder einer Inanspruchnahme einer ambulanten Palliativversorgung oder durch die Möglichkeit der professionellen Freitodbegleitung. Wenn nach langem körperlichem Leiden eine Depression hinzukommt, ist das sicher anders zu bewerten, als wenn eine psychische Erkrankung den Todeswunsch erzeugt. Das muss sorgfältig hinterfragt werden. Im Falle von einsetzender Demenz ist der Zeitpunkt in der Regel verpasst, um noch einen freiverantwortlichen Suizid durchführen zu können. Sobald die Demenz weiter fortschreitet, muss man auf die in einer Patientenverfügung getroffenen Behandlungswünsche vertrauen, die ein Bevollmächtigter durchzusetzen hat.

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Wie an den Ausführungen und professionellen Auskünften erkennbar, sind noch offene Fragen und komplizierte konkrete Fallbeispiele ungeklärt. Eine genaue Definition der Freiverantwortlichkeit steht noch aus; in dem unten angeführten Kasten sind einige Differenzierungen und Überlegungen dazu enthalten.

Meine Anfrage an Google zur Übersicht über den Begriff des freien Willens, der Freiverantwortlichkeit:
Fehlende gesetzliche Regelung: Derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung, die genau definiert, wie Freiverantwortlichkeit festgestellt werden muss. Dies führt zu Verunsicherung. Entscheidungshoheit des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht hat die Entscheidungshoheit über den eigenen Tod als grundlegendes Freiheitsrecht anerkannt, aber die Ausgestaltung der Umsetzung dem Gesetzgeber überlassen. 
Wichtige Kriterien für Freiverantwortlichkeit:
Einsichtsfähigkeit: Die Person muss die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen, also dass sie sterben wird. Entscheidungsfähigkeit: Die Fähigkeit, die eigene Entscheidung zu treffen, die aus der Einsichtsfähigkeit resultiert.
Informiertheit: Die Person muss über alle Alternativen zum Suizid informiert sein.
Freiheit von Druck: Die Entscheidung darf nicht durch unzulässige Einflüsse oder Druck von außen beeinflusst sein.
Dauerhaftigkeit: Der Entschluss muss von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit getragen sein.  …

Auf jeden Fall aber brachten die Patientenverfügung von 2009 (§§ 1827 und 1901a BGB) und §§ 216 und 217 StGB (ab 2020) eine große Klärung und Umsetzbarkeit für frei sich entscheidende Sterbewillige aller Alter!

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Links

Seelsorgetelefon:  0800 111 0 111

gebührenfrei | anonym | rund um die Uhr erreichbar

Gesetzestexte zur Sterbehilfe

www.gesetze-im-internet.de/stgb/__217.html

www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rk20200227_2bvr180716.html

www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/305426/bundesverfassungsgericht-verbot-geschaeftsmaessiger-sterbehilfe-ist-verfassungswidrig/

Der aktuelle Fall der Kessler-Zwillinge

www.dghs.de/aktuelles/neuigkeiten/artikel/kessler-zwillinge-haben-ihr-leben-selbstbestimmt-beendet/

Über die DGHS

www.dghs.de

www.dghs.de/haeufige-fragen/

Letzte Hilfe (2014) – Das Pdf (28 Seiten)

45 Jahre DGHS

Patientenverfügung

www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/patientenverfuegung/patientenverfuegung_node.html

Sterbehilfe im Web finden:

infopunkt-sterbehilfe.de/hilfe-finden/

Renate Straetling

Renate Straetling

Jg 1955, aufgewachsen in Hessen; ab 1973 Studium an der FU Berlin, Sozialforschung, Projekte und Publikationen.
Selfpublisherin seit 2011 bei epubli.com, u.a. Kinder_SciFi
www.renatestraetling.wordpress.com
Im Wedding seit 2007.
Mein Wedding-Motto:
Unser Wedding: ein großes lebendiges Wimmelbild ernsthafter Menschen!

2 Comments Schreibe einen Kommentar

    • Ja, genau. Und dafür benötigt man – am besten schon ab 18 und für Notfälle in jungen Altersjahren – eine sicher hinterlegte Patientenverfügung!

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