Die Kontaktbeschränkungen gelten vorerst noch bis zum 5. Juni, doch einige Lockerungen führen auch bei uns im Wedding zu Veränderungen. Wir haben die wichtigsten Regeln noch einmal kurz für euch zusammengefasst. Sie gelten spätestens ab Montag, 11. Mai. Bitte nehmt die aktuellen Maßnahmen weiterhin ernst, auch wenn sich jetzt wieder einige Türen vorsichtig öffnen.
Unter Einhaltung von Hygieneregeln erlaubt
Personen aus zwei Haushalten (Familien, Wohngemeinschaften…) dürfen sich draußen gemeinsam aufhalten.
Bis zu drei Kinder dürfen von einer ihnen nahestehenden Person betreut werden.
Ihr dürft Sport allein oder mit Personen aus dem gleichen oder einem zweiten Haushalt treiben.
Begründete Ereignisse wie Trauerfeiern, Hochzeiten etc. mit bis zu 20 Personen dürfen mit Anwesenheitslisten, die 4 Wochen aufbewahrt werden müssen, stattfinden.
Alle Geschäfte dürfen wieder öffnen, auch wenn sie über 800 qm groß sind – hier gilt: Mund-/Nasenbedeckung (außer für Kinder unter 6 Jahren), muss getragen werden.
Ihr dürft zum Friseur, zur Podologie, zur Physiotherapie, ab 11. Mai auch wieder in Kosmetik‑, Sonnen- und Tattoostudios.
Essen gibt es in Cafés und Restaurants weiterhin nur zum Mitnehmen (ab 15. Mai dürfen Gaststätten und Cafés mit dieser Einschränkung aber wieder bis 22 Uhr öffnen).
Schüler:innen der 1., 5., 7., 10., 12. Klassen und Kinder mit Förderbedarf gehen ab 11. Mai wieder zur Schule.
Bibliotheken können in Mitte am Montag, Mittwoch und Freitag für den Leihverkehr öffnen; Museen dürfen mit Einschränkungen wieder für Besucher öffnen; Gottesdienste sind mit bis 50 Personen erlaubt.
Werdende Mütter dürfen von einer Person ins Krankenhaus begleitet werden; außerdem dürfen Personen ab 16 Jahren Bewohner in Alten- und Pflegeheimen bis max. 1 Stunde am Tag besuchen.
Demonstrationen bis 50 Personen sind nach Voranmeldung erlaubt.
Verboten bzw. geschlossen sind weiterhin
Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen, Mannschaftssport.
Kinos, Konzerte und Theater.
Reisen zu touristischen Zwecken (Hotels bleiben bis 25. Mai geschlossen).
Bars, Clubs, Spielcasinos.
Präsenzveranstaltungen an Hochschulen.
Krankenhausbesuche (außer Haushaltsangehörige und Eltern/Kinder von Patienten).
Tageseinrichtungen und Werkstätten für behinderte Menschen.
Außerdem zu beachten: BVG/S‑Bahn/Deutsche Bahn-Benutzung nur mit Mund-/Nasenbedeckung
Die komplette Verordnung des Berliner Senats: SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung